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TuS Gerresheim und Glashütte e.V. · Abteilung Ringen

Abteilungsordnung

Regelungen der Ringer-Abteilung · Beschluss vom 10. November 2014

Abteilungsordnung – Ringen

Zusatz zur bestehenden Vereinssatzung
Düsseldorf-Gerresheim, 10.11.2014

Die nachfolgende Abteilungsordnung wurde aus dem bereitgestellten Vereinsdokument übernommen. Für die verbindliche Fassung steht das PDF-Dokument zum Herunterladen bereit.

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Vollständiger Ordnungstext

§ 1 Rechtliche Stellung und Aufgaben der Abteilungen

  1. Die Abteilung ist eine rechtlich unselbständige organisatorische Untergliederung des Vereins und in ihrer Funktion sowohl für die Erwachsenen als auch für die jugendlichen Abteilungsmitglieder verantwortlich.

  2. Grundlage für diese Abteilungsordnung ist die Satzung des Vereins in der jeweils gültigen Fassung. Die Abteilungsordnung ist kein Satzungsbestandteil.

  3. Die Abteilung führt und verwaltet sich selbständig und nimmt die Aufgaben im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszwecks für die jeweilige Sportarten wahr.

  4. Die Abteilung vertritt den Verein in Belangen der Fachsportarten in den jeweiligen übergeordneten Fachverbänden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung einer Mitgliedschaft in der Abteilung ist die Mitgliedschaft im Verein selbst. Es gibt nur eine einheitliche Vereinsmitgliedschaft.

  2. Im Rahmen der Vereinsmitgliedschaft können sich alle Mitglieder in allen Abteilungen sportlich betätigen.

  3. Für den Erwerb und die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft und damit auch der Abteilungsmitgliedschaft gelten die Regelungen der Vereinssatzung.

  4. Die Abteilung kann darüber hinaus weitere Kriterien und Voraussetzungen für die Aufnahme der Sporttätigkeit in ihrer Abteilung festlegen. Dazu gehören insbesondere die sportartspezifischen Voraussetzungen wie z.B. die Beantragung eines Spieler- oder Wettkampfpasses.

  5. Alle Erklärungen eines Mitglieds zum Erwerb und zur Beendigung der Mitgliedschaft im Verein oder in einer Abteilung müssen schriftlich erfolgen.

  6. Bei 25 Jahren Abteilungsmitgliedschaft wird das Mitglied mit einer silbernen Vereinsnadel und bei 50 Jahren Mitgliedschaft mit der goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet. Darüber hinaus wird das Mitglied Ehrenmitglied der Abteilung.

§ 3 Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus einer Abteilung

Gegen ein Abteilungsmitglied können unbeschadet der Mitgliedschaft im Gesamtverein folgende Maßnahmen ausgesprochen werden:

  1. Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Abteilungsvorstandes.

  2. Ausschluss aus der Abteilung durch Beschluss der Abteilungsversammlung.

  3. Für die jeweiligen Verfahren gelten die Regelungen der Vereinssatzung § 34.4 (b), entsprechend.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder des Vereins haben nach § 6.1 der Satzung Vereinsbeiträge zu entrichten.

  2. Die Abteilungen sind daneben gemäß § 6.21 der Satzung ermächtigt, gesonderte Abteilungsbeiträge zu erheben.

  3. Der gesamte Jahresbeitrag ist in den ersten beiden Monaten eines Kalenderjahres unaufgefordert zu entrichten. Sollte ein Vereinseintritt nach dem 30.06. eines Kalenderjahres erfolgen, so ist der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.

  4. Danach können die Abteilung von Ihren Mitgliedern folgende Abteilungsbeiträge erheben:

  • Jahresbeitrag Abteilung

  • Aufnahmegebühr

  • Umlagen

  1. Die Höhe der Beiträge gemäß Absatz (3) und Art der Umlagen gemäß Absatz (4) beschließt die Abteilungsversammlung. Für die Beschlussfassung gilt § 16 der Vereinssatzung.

  2. Der Beitrag kann per Einzug oder Barzahlung beglichen werden. Liegt eine Einzugsermächtigung vor, wird der Beitrag im Januar eines jeden Jahres eingezogen. Begleicht ein Mitglied seinen Beitrag per Einzugsermächtigung, so ist es verpflichtet, Kontoveränderungen umgehend der Abteilungsleitung mitzuteilen. Sollten bei Stornierungen auf Grund von Kontoveränderungen Kosten anfallen, so diese vom Mitglied zu tragen.

  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Grundsätzlich gelten für die Mitglieder Abteilung die Regeln der Vereinssatzung gemäß § 46.

  2. Die Abteilungsmitglieder sind an den Beschlüssen und Regelungen der Abteilungen gebunden und erkennen diese an.

  3. Die Abteilungsmitglieder haben das Recht, grundsätzlich an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.

  4. Bei der Benutzung der Einrichtungen sind die Ordnungen der Abteilung sowie die jeweilige Hausordnung zu beachten. Den Anordnungen der Übungsleiter und des Platzwartes ist Folge zu leisten.

  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, jegliche Änderung der Anschrift dem Verein unverzüglich mitzuteilen, damit eine ordnungsgemäße Einladung zu Mitgliederversammlungen gewährleisten ist.

§ 6 Organe der Abteilung

Organe der Abteilung sind:

  • die Abteilungsleitung

  • die Abteilungsversammlung

  • der Abteilungsausschuss

§ 7 Abteilungsleitung

  1. Die Abteilungsleitung besteht aus dem:

    • Abteilungsleiter

    • dem Kassierer

    • dem Geschäftsführer

    • dem Jugendleiter

    • dem stellvertretenden Abteilungsleiter

    • dem stellvertretenden Kassierer

    • dem stellvertretenden Geschäftsführer

    • dem stellvertretenden Jugendleiter

  1. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB. Insoweit wird wegen der Vertretungsbefugnis auf § 8.2 der Vereinssatzung verwiesen.

  2. Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt die Abteilung nach innen und außen in Belangen der Abteilung zu vertreten. Dies gilt insbesondere für die Vertretung der fachlichen Belange gegenüber den übergeordneten Dachverbänden und Organisationen.

  3. Die Abteilungsleitung gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan.

  4. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  5. Im Übrigen gelten für die Aufgaben, die Fragen der Bestellung etc., die Regelungen der Vereinssatzung analog.

§ 8 Abteilungsversammlung

  1. Die Abteilungsversammlung findet mindestens einmal jährlich im ersten Jahresquartal statt und wird von der Abteilungsleitung schriftlich und/oder durch Aushang auf der Sportanlage, Veröffentlichung im Internet und per Mail einberufen.
    Im Übrigen gelten für die Fragen der Einberufung die Regelungen in der Vereinssatzung für die Mitgliederversammlung entsprechend.

  2. Die Einberufung erfolgt zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der
    Tagesordnung.

  3. Anträge außerhalb der Tagesordnung müssen der Abteilungsleitung mindestens
    sieben Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung vorliegen.

  4. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
    beschlussfähig. Für Abstimmungen und Wahlen gelten die Regelungen der Satzung entsprechend.

  5. Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

  • Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer,

  • Entlastung der Abteilungsleitung,

  • Neuwahlen der Abteilungsleitung und der Kassenprüfer,

  • Festsetzung der Abteilungsbeiträge,

  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge,

  • Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung.

§ 9 Abteilungsausschuss

  1. Mitglieder des Abteilungsausschusses sind alle Übungsleiter und Trainer der Abteilung.
    Der Ausschuss hat keine geschäftlichen Entscheidungskompetenzen.

  2. Aufgabe des Ausschusses ist die fachliche Beratung der Abteilungsleitung in allen
    sportlichen Angelegenheiten. Der Ausschuss wird vom Sportleiter der Abteilung
    geleitet.

  3. Der Sportleiter wird von der Abteilungsleitung bestellt.

  4. Der Sportleiter übernimmt die gesamte sportliche Verantwortung im Verein.

  5. Der Sportleiter berichtet regelmäßig dem Vorstand.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. In Abweichung von der Vereinssatzung sind in der Abteilungsversammlung alle
    Abteilungsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr stimmberechtigt.

  2. An den Abteilungsversammlungen können Gäste und Nichtmitglieder teilnehmen.

  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

  4. Ein nicht anwesendes Mitglied kann sich durch eine schriftliche Erklärung zur Wahl stellen.

  5. Gewählt werden können nur volljährige Mitglieder der Abteilung.

§ 11 Protokollierung

  1. Über die Beschlüsse der Abteilungsorgane ist ein Protokoll zu fertigen, das vom
    Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  2. Die Protokolle sind dem Vereinsvorstand innerhalb von 10 Tagen zur Kenntnis
    vorzulegen.

  3. Die Genehmigung der Protokolle durch die Mitglieder erfolgt in der folgenden
    Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung einer Abteilung

  1. Eine Abteilung kann durch Beschluss der Abteilungsversammlung aufgelöst werden.
    Für diese Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung
    entsprechend.

  2. Für die Durchführung der Abteilungsversammlung über die Auflösung der Abteilung
    gelten im Übrigen die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.

  3. Durch die Auflösung einer Abteilung bleibt die Vereinsmitgliedschaft der
    Abteilungsmitglieder unberührt.

  4. Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Hauptvereins.
    Diese Zustimmung muss innerhalb von 14 Tagen nach Beschlussfassung der
    Abteilungsversammlung schriftlich erfolgen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Diese Abteilungsordnung wurde von der Abteilungsversammlung am 10.11.2014 beschlossen und tritt mit demselben Tage in Kraft.

Sofern diese Abteilungsordnung keine Regelungen enthält, gilt die Vereinssatzung
entsprechend.

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